Die Zeiten, als Berater die Anfertigung eines Beratungsprotokolls als lästig empfunden und nur ungern gemacht wurde, dürfte spätesten seit einem neuen Urteil des LG Coburgs vorbei sein.
Eine Kundin hatte einen Fonds aus dem Bereich Bioenergie mit 12.000€ Beteiligungssumme und 6% Agio gezeichnet.
Als sich der Fondes nicht wie gewünscht entwickelte, machte die Kundin das, was viele in solchen Situationen versuchen: sie zog vor Gericht wegen Falschaberatung und verlangte die Rückabwicklung der Anlage.
Auch die Argumentationskette ist bekannt: sie wäre eine sehr auf Sicherheit bedachte Person und wollte - im übertragenen Sinne - eher ein Sparbuch, als eine spekulative Anlage, ihr wäre der Verkaufsprospekt nicht ausgehändigt worden, usw.
Zum Glück hatte der Berater ein Beratungsprotokoll erstellt, dass den Ablauf der Beratung sehr genau dokumentierte. Es stellte sich vor Gericht heraus, dass es sich bei der Kundin um eine sehr erfahrene Anlegerin handelt, die schon verschiedenen Anlagen in unterschiedlichen Risikoklassen getätigt hatte. Im Protokoll gab sie an "ertragsorientiert", die Übergabe des Prospektes wurde genauso dokumentiert wie die Aufklärung zum Thema Totalverlust, die Risikoklasse des Fonds usw..
Also eine völlig korrekte Beratung unter Berücksichtigung des Risikoprofils des Kunden und einer Aufklärung der RIsiken der Anlage.
Dass die Kundin ins Feld führte, dass sie das Protokoll nur oberflächlich gelesen habe, lies das Gericht nicht gelten und die Klage wurde abgewiesen.
Nachzulesen unter Az.: 11 O 690/09, LG Coburg.