Ist ein Versicherungsvertreter, der als Ausschließlichkeitsmitarbeiter bei einem Versicherungsunternehmen tätig ist nun als Selbständiger (Handelsvertreter) oder als Angestellter zu sehen?
Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu prüfen und hat den Status unter Berücksichtigung der Unterscheidungsmerkmale geprüft. Zwei wesentliche Kriterien für den Status als Handelsvertreter sind einerseits die Weisungsfreiheit hinsichtlich Arbeitszeit und desweiteren die Gestaltungsfreiheit der Tätigkeit.
Im konkreten Fall meinte das BAG auch, dass Berichtspflichten an das Versicherungsunternehmen, Kontrollanrufe bei besuchten Kunden und die Teilnahme am Ausbildungsprogramm zum BWV-Fachmann/-frau die vorgenannten Freiheiten nicht einschränken.
Der Mitarbeiter sei also als freier Handelvertreter zu sehen.
Nachzulesen ist das Urteil unter folgendem Aktenzeichen:
BAG, Urteil vom 09.06.2010, Az.: 5 AZR 332/09