BGH verschärft die Beraterhaftung bei Immobilienfonds

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von Finanzberatern, die geschlossene Fonds verkaufen, verschärft. Sie können sich künftig nicht mehr darauf berufen, dass ein Anleger die Risiken einer Beteiligung kennen müsse, weil er (unterstellt) den Verkaufsprospekt gelesen habe.

Mit dem aktuellen Urteil setzt der BGH Vermittler weiter unter Druck - entscheidend ist jetzt, was der Berater im Verkaufsgespräch gesagt hat - und nicht, was im Prospekt steht. (Az.: III ZR 249/09).

Das Verfassen eines Protokolls, das Kunde und Berater gleichermaßen unterzeichnen, scheint unter diesen Voraussetzungen dringend geboten. Nur so lassen sich später die Aussagen im Beratungsgespräch auch beweisen.

Wie der BGH ausführte, müssen Anleger jetzt den Inhalt eines Emissionsprospektes nicht mehr unbedingt kennen. Erfahrungsgemäß machten sich auch die wenigsten Anleger die Mühe, die Ausführungen in den Prospekten zu lesen, die oft mehrere hundert Seiten dick sind und oft nur durch Fachleute nachvollziehbar verstanden werden.

Die bisherige Rechtsprechung hatte den Kunden/Investoren vorgeworfen, sie würden durch das Ignorieren der Prospekte "grob fahrlässig" handeln und ließ die für eine Klage so wichtige dreijährige Verjährungsfrist der Beraterhaftung bereits mit der (nachweisbaren) Prospektübergabe beginnen.

Diese Rechtsprechung kippte der BGH nun, denn nun reicht es, wenn Anleger sich fast ausschließlich auf die Worte ihres Beraters verlassen.

Zitat aus der Urteilsbegründung: "Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers ergibt sich nicht daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den Emissionsprospekt durchzulesen und die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters zu kontrollieren".

Die Verjährungsfrist beginnt erst dann, wenn der Anleger das Risiko erkennt - auch wenn er zu diesem Zeitpunkt den Prospekt schon Jahre, im Zweifel ungelesen, in seinem Schrank stehen hat.

Das Urteil betraf den Kauf eines Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds.

Nicht betroffen von diesem Urteil sind Wertpapiergeschäfte wie der Kauf von Zertifikaten. Hier gilt weiterhin die dreijährige Verjährungsfrist ab Kauf.

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