Das OLG hat ein neues Urteil zum Thema Dokumentationspflichten von Versicherungsvermittlern veröffentlicht.
Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 4.12.2009 (20 U 131/09) unterstrichen, dass sich ein Versicherungsvermittler, der seine Dokumentationspflichten verletzt, nur dann gemäß § 61 VVG schadenersatzpflichtig macht, wenn die Pflichtverletzung kausal zu einem Schaden oder zu einem Beweisnachteil des Kunden führt.
Bei klar artikulierten, fest abgegrenzten Anfragen eines Verbrauchers nach einem bestimmten Versicherungsschutz treffen den Vermittler nach Ansicht des Gerichts auch keine weiteren, anlassbezogenen Fragepflichten.
Zwar muss ein Versicherungsvertreter seine Kunden bei der Vermittlung von Versicherungsschutz nach deren Wünschen und Bedürfnissen befragen. Dies gilt aber nur, wenn und soweit gemäß der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person und der Situation des Kunden hierfür Anlass besteht. Für den Fall, dass ein Kunde eindeutige Deckungswünsche ausspricht, kann eine weitergehende Befragungspflicht entfallen. Zur Durchführung einer Risikoanalyse ist der Vermittler ohnehin nicht verpflichtet.
Im entschiedenen Fall hatte der Kunde klar artikulierte und fest abgegrenzte Wünsche zur Kfz-Versicherung geäußert. Hier scheiterte eine weitergehende Beratungspflicht nach Ansicht des OLG schon an der Tatsache, dass es sich bei der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung um ein Standardprodukt im Massengeschäft mit verhältnismäßig geringer Prämie handelt.
Auch aus einem unterstellten Verstoß gegen die Dokumentationspflicht ließ sich im vorliegenden Fall nach Überzeugung der Richter kein Schadenersatzanspruch herleiten. Denn eine Dokumentation soll lediglich den Umfang der Befragung und Beratung beweisen. Deshalb kann die Verletzung der Dokumentationspflicht in der Regel nur dann zum Schadenersatz führen, wenn dem Versicherungsnehmer ein Beweisnachteil entsteht. Wenn aber - wie hier - weder eine Befragungs- noch eine Beratungspflicht bestanden hat, gab es auch nichts zu dokumentieren.